Befreiung für Ausländer von dem Besteuerungssystem

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#2
Griechenland-Blog > Steuerausländer

Ergänzend sei zum wiederholten Mal ausdrücklich betont, dass gemäß den bisherigen Bestimmungen grundsätzlich unter anderem schon allein eine Zinsgutschrift von nur einem einzigen Cent (0,01 €) auf einem "bei einer rechtmäßig in Griechenland betriebenen Bank" geführten Konto ohne weiteres zur Anwendung der Bestimmungen bezüglich sogenannter - bedingt steuerpflichtiger - "Steuerausländer" mit einem "realen" Einkommen in Griechenland führt (wobei der "Gebietszugehörigkeitsstatus" ggf. explizit nachzuweisen ist ...)!

Im übrigen ist abgesehen von inzwischen ratifizierten und gegebenenfalls bezüglich der Einkommen des Jahres 2014 rückwirkend ab Anfang 2015 in Kraft gesetzten Bestimmungen unbekannt, was fortan (sprich ab 2016 bzw. für Einkommen des Jahres 2015) gelten wird. Wie etliche andere "Medien" beschränkt die GZ sich in üblicher Manier weitgehend darauf, häufig rein spekulative "Meldungen" nachzuplappern, ohne selbst investigative Recherchen anzustellen.

BTW: Die Immobiliendeklaration (E9) ist nicht alljährlich, sondern nur im Fall einer Änderung der (bereits deklarierten) Vermögensverhältnisse erneut abzugeben bzw. zu aktualisieren. Nachdem bis 2013 praktisch nach "Lust und Laune" alles Mögliche deklariert werden konnte (was jedoch auf keinen Fall einen Anspruch fundamentierte, sondern bestenfalls "indizierte"), sind nunmehr obligatorisch einschlägige Nachweise (notariell beurkundete Verträge, Testamente, Urteile usw.) zu benennen.
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#2
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Ergänzend sei zum wiederholten Mal ausdrücklich betont, dass gemäß den bisherigen Bestimmungen grundsätzlich unter anderem schon allein eine Zinsgutschrift von nur einem einzigen Cent (0,01 €) auf einem "bei einer rechtmäßig in Griechenland betriebenen Bank" geführten Konto ohne weiteres zur Anwendung der Bestimmungen bezüglich sogenannter - bedingt steuerpflichtiger - "Steuerausländer" mit einem "realen" Einkommen in Griechenland führt (wobei der "Gebietszugehörigkeitsstatus" ggf. explizit nachzuweisen ist ...)!

Im übrigen ist abgesehen von inzwischen ratifizierten und gegebenenfalls bezüglich der Einkommen des Jahres 2014 rückwirkend ab Anfang 2015 in Kraft gesetzten Bestimmungen unbekannt, was fortan (sprich ab 2016 bzw. für Einkommen des Jahres 2015) gelten wird. Wie etliche andere "Medien" beschränkt die GZ sich in üblicher Manier weitgehend darauf, häufig rein spekulative "Meldungen" nachzuplappern, ohne selbst investigative Recherchen anzustellen.

BTW: Die Immobiliendeklaration (E9) ist nicht alljährlich, sondern nur im Fall einer Änderung der (bereits deklarierten) Vermögensverhältnisse erneut abzugeben bzw. zu aktualisieren. Nachdem bis 2013 praktisch nach "Lust und Laune" alles Mögliche deklariert werden konnte (was jedoch auf keinen Fall einen Anspruch fundamentierte, sondern bestenfalls "indizierte"), sind nunmehr obligatorisch einschlägige Nachweise (notariell beurkundete Verträge, Testamente, Urteile usw.) zu benennen.
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