Krankenversichern in Griechenland

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#10
Hallo,

ich habe noch einmal etwas recherchiert:

Das Bundessozialgericht hat unter dem Aktenzeichen B 1 KR 2/04 R endgültig entschieden:
„Es wird festgestellt, daß die Klägerin berechtigt ist, in Deutschland Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar zu Lasten der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Denn die Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Die Krankenversicherungskarte dient dazu, diese Berechtigung nachzuweisen.“
Dies bedeutet, daß jeder pflichtversicherte deutsche Rentner, der in Spanien oder in der EU lebt, das Recht auf Ausstellung einer Krankenversichertenkarte seiner deutschen Krankenkasse hat und diese dann auch bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland - nach den deutschen Bestimmungen – benutzen kann. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn bereits schon eine KV-Karte vorhanden ist.
Bisher hatten Kassen verlangt, diese zurückzugeben und auch darauf hingewiesen, daß diese in Deutschland nicht benutzt werden dürfe.
Am 5. Juli 2005 wurde noch eine andere Klage entschieden, in welcher es ebenfalls um die Ausstellung der KV-Karte geht. In dem Urteil unter der Aktennummer AZ: B 1 KR 4/04 R gegen die AOK heißt es:
„Der Kläger kann gemäß § 15 Absatz 6 Satz 1 des SGBV von der Beklagten verlangen, eine Krankenversichertenkarte zu erhalten.“
Jeder Rentner hat also die Möglichkeit nach Deutschland zu reisen, um sich dort behandeln zu lassen.

petraki
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#10
Hallo,

ich habe noch einmal etwas recherchiert:

Das Bundessozialgericht hat unter dem Aktenzeichen B 1 KR 2/04 R endgültig entschieden:
„Es wird festgestellt, daß die Klägerin berechtigt ist, in Deutschland Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar zu Lasten der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Denn die Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Die Krankenversicherungskarte dient dazu, diese Berechtigung nachzuweisen.“
Dies bedeutet, daß jeder pflichtversicherte deutsche Rentner, der in Spanien oder in der EU lebt, das Recht auf Ausstellung einer Krankenversichertenkarte seiner deutschen Krankenkasse hat und diese dann auch bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland - nach den deutschen Bestimmungen – benutzen kann. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn bereits schon eine KV-Karte vorhanden ist.
Bisher hatten Kassen verlangt, diese zurückzugeben und auch darauf hingewiesen, daß diese in Deutschland nicht benutzt werden dürfe.
Am 5. Juli 2005 wurde noch eine andere Klage entschieden, in welcher es ebenfalls um die Ausstellung der KV-Karte geht. In dem Urteil unter der Aktennummer AZ: B 1 KR 4/04 R gegen die AOK heißt es:
„Der Kläger kann gemäß § 15 Absatz 6 Satz 1 des SGBV von der Beklagten verlangen, eine Krankenversichertenkarte zu erhalten.“
Jeder Rentner hat also die Möglichkeit nach Deutschland zu reisen, um sich dort behandeln zu lassen.

petraki
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