1,25 Milliarden Kassenbons

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#5
So, so,

diese Idee wird Dir dann eventuell weniger gefallen:
Griechenland führt elektronische Umsatzkarte für Konsumenten ein :laugh:

Im übrigen gilt: Wird die Einkommensteuererklärung "elektronisch" eingereicht, muss der Steuerpflichtige die Quittungen auf eigene Verantwortung zu Hause aufbewahren - und zwar gemäß den derzeitigen Bestimmungen über 5 Jahre, jeweils gerechnet ab dem Beginn des Folgejahres der Steuererklärung (also effektiv bis zu fast 6 Jahren).
Wird dagegen die Steuererklärung auf konventionelle Weise beim Finanzamt abgegeben bzw. diesem per Post zugeschickt, sind zusammen mit der Erklärung auch die gesammelten Quittungen in einem gesonderten geschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die Angaben des Steuerpflichtigen sowie die Anzahl und der Gesamtbetrag der Quittungen anzuführen sind.

In beiden Fällen hat der Steuerpflichtige dafür zu sorgen, dass die Quittungen lesbar sind (Stichwort: Thermopapier !!!). Sollte dies zum Zeitpunkt einer eventuellen Kontrolle nicht (mehr) der Fall sein, kommen die entsprechenden Sanktion für die Abgabe falscher bzw. inkorrekter Steuererklärungen zur Anwendung.

Last but not sollen schwerpunktmäßig insbesondere solche Fälle geprüft werden, in denen mit Hilfe der Quittungen eine mehr oder weniger beachtliche Steuerrückzahlung erzielt wird und der Gesamtbetrag der Quittungen sich auf einen - sei es auch im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen völlig legitimen - unverhältnismäßig hohen Betrag summiert.
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#5
So, so,

diese Idee wird Dir dann eventuell weniger gefallen:
Griechenland führt elektronische Umsatzkarte für Konsumenten ein :laugh:

Im übrigen gilt: Wird die Einkommensteuererklärung "elektronisch" eingereicht, muss der Steuerpflichtige die Quittungen auf eigene Verantwortung zu Hause aufbewahren - und zwar gemäß den derzeitigen Bestimmungen über 5 Jahre, jeweils gerechnet ab dem Beginn des Folgejahres der Steuererklärung (also effektiv bis zu fast 6 Jahren).
Wird dagegen die Steuererklärung auf konventionelle Weise beim Finanzamt abgegeben bzw. diesem per Post zugeschickt, sind zusammen mit der Erklärung auch die gesammelten Quittungen in einem gesonderten geschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die Angaben des Steuerpflichtigen sowie die Anzahl und der Gesamtbetrag der Quittungen anzuführen sind.

In beiden Fällen hat der Steuerpflichtige dafür zu sorgen, dass die Quittungen lesbar sind (Stichwort: Thermopapier !!!). Sollte dies zum Zeitpunkt einer eventuellen Kontrolle nicht (mehr) der Fall sein, kommen die entsprechenden Sanktion für die Abgabe falscher bzw. inkorrekter Steuererklärungen zur Anwendung.

Last but not sollen schwerpunktmäßig insbesondere solche Fälle geprüft werden, in denen mit Hilfe der Quittungen eine mehr oder weniger beachtliche Steuerrückzahlung erzielt wird und der Gesamtbetrag der Quittungen sich auf einen - sei es auch im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen völlig legitimen - unverhältnismäßig hohen Betrag summiert.
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1,25 Milliarden Kassenbons - von JoWu - 30.05.2011, 13:17:32

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